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A. Behörden der Mitgliedstaaten BELGIEN Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie Dienst Vergunningen Vooruitgangstraat 50 B-1210 Brussel BELGIË Service public fédéral économie, PME, classes moyennes et énergie Direction générale des analyses économiques et de l’économie nationale Service licences Rue du Progrès 50 B-1210 Bruxelles BELGIQUE Tel. +32 22776512 E-Mail: vincent.wuyts@economie.fgov.be BULGARIEN Министерство на икономиката ул.„Славянска“ № 8 1052 София/Sofia БЪЛГАРИЯ/BULGARIA Ministry of Economy 8, Slavyanska Str. 1052 Sofia BULGARIA Tel. +359 29407771 Fax +359 29880727 E-Mail: exportcontrol@mi.government.bg TSCHECHISCHE REPUBLIK Ministerstvo průmyslu a obchodu Licenční správa Na Františku 32 110 15 Praha 1 ČESKÁ REPUBLIKA Tel. +420 224907638 Fax +420 224214558 E-Mail: dual@mpo.cz DÄNEMARK Anhang III, Nrn. 2 und 3 Justitsministeriet Slotsholmsgade 10 DK-1216 København K DANMARK Tel. +45 72268400 Fax +45 33933510 E-Mail: jm@jm.dk Anhang II und Anhang III, Nr. 1 Erhvervs- og Vækstministeriet Erhvervsstyrelsen Eksportkontrol Langelinie Allé 17 DK-2100 København Ø DANMARK Tel. +45 35291000 Fax +45 35291001 E-Mail: eksportkontrol@erst.dk DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D-65760 Eschborn DEUTSCHLAND Tel. +49 61969082217 Fax +49 61969081800 E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de ESTLAND Strateegilise kauba komisjon Islandi väljak1 15049 Tallinn EESTI/ESTONIA Tel. +372 6377192 Fax +372 6377199 E-Mail: stratkom@vm.ee IRLAND Ceadúnú agus Rialú Trádála An Rionn Gnó, Fiontar agus Nuálaíochta Ionad Phort an Iarla Sráid Haiste Íochtarach Baile Átha Cliath 2 D02 PW01 ÉIRE Tel. +353 16312121 E-Mail: exportcontrol@dbei.gov.ie Trade Licensing and Control Department of Business, Enterprise and Innovation Earlsfort Centre Lower Hatch Street Dublin 2 D02 PW01 Ireland Tel. +353 16312121 E-Mail: exportcontrol@dbei.gov.ie GRIECHENLAND Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας, Υποδομών, Μεταφορών και Δικτύων Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας Ερμού και Κορνάρου 1, GR-105 63 Αθήνα/Athens ΕΛΛΑΔΑ/GREECE Ministry of Development, Competitiveness, Infrastructure, Transport and Networks General Directorate for International Economic Policy Directorate of Import-Export Regimes, Trade Defence Instruments Ermou and Kornarou 1, GR-105 63 Athens GREECE Tel. +30 2103286021-22, +30 2103286051-47 Fax +30 2103286094 E-Mail: e3a@mnec.gr, e3c@mnec.gr SPANIEN Subdirección General de Comercio Internacional de Material de Defensa y Doble Uso Secretaría de Estado de Comercio Ministerio de Economía y Competitividad Paseo de la Castellana 162, planta 7 E-28046 Madrid ESPAÑA Tel. +34 913492587 Fax +34 913492470 E-Mail: sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es FRANKREICH Service des biens à double usage (SBDU) 67, rue Barbès — BP 8000 194201 Ivry-sur-Seine Cedex FRANCE Tel. +33 179843419 E-Mail: doublusage@finances.gouv.fr KROATIEN Ministarstvo vanjskih i europskih poslova Uprava za gospodarske poslove i razvojnu suradnju Služba za izvoznu kontrolu Trg Nikole Šubića Zrinskog 7-8 10000 Zagreb HRVATSKA Tel. +385 14598135 (137) Fax +385 16474553 E-Mail: kontrola.izvoza@mvep.hr ITALIEN Divisione Materiali a duplice uso Autorità nazionale — Unità per le autorizzazioni dei materiali di armamento (UAMA) Ministero degli affari esteri e della cooperazione internazionale Viale Boston, 25 - 00144 Roma ITALIA Tel. +39 0659932439 Fax +39 0659647506 E-Mail: uama.dualuse@cert.esteri.it ZYPERN Υπουργείο Ενέργειας, Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού Υπηρεσία Εμπορίου Κλάδος Έκδοσης Αδειών Εισαγωγών/Εξαγωγών Ανδρέα Αραούζου 6 CY-1421 Λευκωσία ΚΥΠΡΟΣ/CYPRUS Ministry of Energy, Commerce, Industry and Tourism Trade Service Import/Export Licensing Section 6 Andreas Araouzos Street CY-1421 Nicosia CYPRUS Tel. +357 22867100, +357 22867197, +357 22867332 Fax +357 22375443 E-mail: ts@mcit.gov.cy, pevgeniou@mcit.gov.cy LETTLAND Ārlietu ministrija K. Valdemāra iela 3 LV-1395 Rīga LATVIJA Tel. +371 67016426 Fax +371 67828121 E-Mail: mfa.cha@mfa.gov.lv LITAUEN Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos Viešosios policijos valdybos Licencijavimo skyrius Saltoniškių g. 19 LT-08105 Vilnius LIETUVA/LITHUANIA Tel. +370 82719767 Fax +370 52719976 E-Mail: leidimai.pd@policija.lt LUXEMBURG Ministère de l'Économie Office des Licences 19-21, boulevard Royal L-2449 Luxembourg BP 113/L-2011 Luxembourg LUXEMBOURG Tel. +352 226162 Fax +352 466138 E-Mail: office.licences@eco.etat.lu UNGARN Budapest Főváros Kormányhivatala Kereskedelmi, Haditechnikai, Exportellenőrzési és Nemesfémhitelesítési Főosztálya Németvölgyi út 37–39. H-1124 Budapest MAGYARORSZÁG Tel. +36 14585599 Fax +36 14585885 E-Mail: Armstrade@bfkh.gov.hu MALTA Dipartiment tal-Kummerċ Servizzi ta' Kummerċ Lascaris Valletta VLT2000 MALTA Commerce Department Trade Services Lascaris Valletta VLT2000 MALTA Tel. +356 21242270 Fax +356 25690286 NIEDERLANDE Ministerie van Buitenlandse Zaken Directoraat-Generaal Buitenlandse Economische Betrekkingen Directie Internationale Marktordening en Handelspolitiek Rijnstraat 8 Postfach 20061 2500 EB Den Haag NEDERLAND Tel. +31 703485954 ÖSTERREICH Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Abteilung „Außenwirtschaftskontrollen“ III/2 Stubenring 1, A-1010 Wien ÖSTERREICH Tel. +43 171100802067 Fax +43 171100808386 E-Mail: aussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at POLEN Minister właściwy do spraw gospodarki Ministerstwo Rozwoju Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego Plac Trzech Krzyży 3/5 00-507 Warszawa POLSKA Tel. +48 224119665 Fax +48 224119140 E-Mail: SekretariatDOT@mr.gov.pl PORTUGAL Ministério das Finanças AT- Autoridade Tributária e Aduaneira Direcção de Serviços de Licenciamento Rua da Alfândega, n. 5, r/c P-1149-006 Lisboa PORTUGAL Tel. +351 218813843 Fax +351 218813986 E-Mail: dsl@at.gov.pt RUMÄNIEN Ministerul Economiei, Energiei și Mediului de Afaceri Direcția Politici Comerciale Calea Victoriei nr. 152 București, sector 1 Cod poștal 010096 ROMÂNIA Tel. +40 214010596, +40 214010523 E-Mail: dgre@dce.gov.ro, miruna.popescu@dce.gov.ro SLOWENIEN Ministrstvo za gospodarski razvoj in tehnologijo Direktorat za notranji trg, Sektor za trgovinsko politiko Kotnikova 5 1000 Ljubljana REPUBLIKA SLOVENIJA Tel. +386 1 400 3564; Fax +386 1 400 3588 Ministry for Economic Development and Technology Directorate for Internal Market, Trade Policy Division Kotnikova 5 1000 Ljubljana THE REPUBLIC OF SLOVENIA Tel. +386 1 400 3564; Fax +386 1 400 3588 SLOWAKEI Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky Odbor výkonu obchodných opatrení Mlynské nivy 44/a 827 15 Bratislava SLOVENSKO Tel. +421 248542172 Fax +421 243423915 E-Mail: patricia.monosiova@mhsr.sk FINNLAND Sisäministeriö Poliisiosasto PL 26 FI-00023 Valtioneuvosto FINLAND Inrikesministeriet Polisavdelningen PB 26 FI-00023 Statsrådet SUOMI/FINLAND Tel. +358 295480171 Fax +358 916044635 E-Mail: kirjaamo@intermin.fi SCHWEDEN Kommerskollegium PO Box 6803 SE-113 86 Stockholm SVERIGE Tel. +46 86904800 Fax +46 8306759 E-Mail: registrator@kommers.se B. Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente EEAS 02/290 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E-Mail: FPI-ANTI-TORTURE@ec.europa.eu C. Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland VEREINIGTES KÖNIGREICH, vorbehaltlich der Anwendung dieser Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 47 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ab dem 1. Januar 2021 Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern: Department for International Trade (DIT) Import Licensing Branch (ILB) E-Mail-Adresse: enquiries.ilb@trade.gov.uk Ausfuhr von Gütern und Leistung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II, III oder IV aufgeführten Gütern: Department for International Trade Export Control Joint Unit 3 Whitehall Place London SW1A 2AW VEREINIGTES KÖNIGREICH Tel. +44 2072154594 E-Mail-Adresse: eco.help@trade.gov.uk ANHANG II LISTE DER GÜTER GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 4 Einleitung Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates spezifiziert sind. Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung. Anmerkungen: 1. Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter. 2. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten. KN-Code Warenbeschreibung 1. Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt: ex 4421 99 ex 8208 90 00 1.1. Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile ex 8543 70 90 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 1.2. Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen ex 9406 20 00 ex 9406 90 38 ex 9406 90 90 1.3. Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen ex 8413 81 00 ex 9018 90 50 ex 9018 90 60 ex 9018 90 84 1.4. Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz 2. Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt: ex 8543 70 90 2.1. Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden. ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 4017 00 00 2.2. Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben. Anmerkung: Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben. ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 4017 00 00 2.3. Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen. Anmerkungen: 1. Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind. 2. Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 7315 81 00 ex 7315 82 00 ex 7315 89 00 ex 4017 00 00 2.4. Mehr-Personen-Fesseln Anmerkung: Mehr-Personen-Fesseln bestehen aus mehreren Handschellenpaaren, Beinschellen, Bauchketten oder einer Kombination dieser Ketten, die an einer einzigen Kette befestigt sind (häufig aus Metall), wodurch mehrere Personen in einer Kette zusammengehalten werden. ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 7315 81 00 ex 7315 82 00 ex 7315 89 00 2.5. Fußschellen Anmerkung: Fußschellen sind nicht verstellbare Metallringe oder andere nicht verstellbare Metallfesseln, die um die Knöchel eines Häftlings herum angelegt werden, normalerweise mithilfe einer Schraube oder eines Bolzens. Sie können mit Scharnieren versehen oder abnehmbar sein und sind normalerweise mit einer Kette verbunden. [Sie unterscheiden sich von Beinschellen, die auf den Knöchel des Inhaftierten eingestellt werden können (Anhang III Nummer 1.3)]. ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 4017 00 00 2.6. Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke ex 9401 61 00 ex 9401 69 00 ex 9401 71 00 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 2.7. Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind. Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind. ex 9402 90 00 ex 9403 20 80 ex 9403 50 00 ex 9403 60 00 ex 9403 89 00 2.8. Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind. Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind. ex 9402 90 00 ex 9403 50 00 ex 9403 60 00 ex 9403 70 00 ex 9403 89 00 2.9. Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt. ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 60 90 ex 9403 70 00 ex 9403 89 00 2.10. Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt. ex 6505 00 10 ex 6505 00 90 ex 6506 91 00 ex 6506 99 10 ex 6506 99 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 2.11. Kapuzen und Augenbinden, die ausschließlich für Strafverfolgungszwecke konzipiert sind, um die Sicht zu versperren und/oder das Gesicht einer Person/eines Häftlings zu verdecken, einschließlich solcher Kapuzen und Augenbinden, die durch eine Kette mit gewöhnlichen Handschellen oder anderen Fesseln verbunden sind. Anmerkung: Diese Nummer umfasst nicht Spuckschutzhauben, die in Anhang III Nummer 1.4 erfasst sind. 3. Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt: ex 9304 00 00 3.1. Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind. ex 7326 90 98 ex 4205 00 90 ex 6602 00 00 ex 7326 90 98 ex 7806 00 80 ex 4203 29 90 ex 4015 19 00 3.2. Gewichtete oder mit dickem Leder oder Gummi verkapselte Schlagstöcke mit zusätzlicher Gewichtung zur Verstärkung der kinetischen Wirkung auf das Ziel und gewichtete Handschuhe oder ähnliche Vorrichtungen. Anmerkungen: 1. Gewichteter Schlagstock: Ein flaches Gerät aus Metall (Federstahl), das mit dickem Leder oder Gummi ummantelt ist und zum Schlagen oder Stoßen einer Person verwendet wird; oder ein kurzer Schlagstock aus Federstahl, mit Leder ummantelt, manchmal an einem Ende mit Bleischrot beschwert, der zum Schlagen einer Person verwendet wird. 2. Beschwerte Handschuhe sind in der Regel aus Leder und haben über den Knöcheln, den Fingern oder dem Handrücken Stahl- oder Bleipulver in das Material eingenäht. ex 4421 91 00 ex 4421 99 99 ex 3926 90 97 ex 6602 00 00 3.3. Lathis Anmerkung: Lathis sind lange flexible Schlagstöcke (über 1 m Länge), die traditionell aus Holz oder Bambus, aber auch Polycarbonat von der von Polizeibeamten als Waffe verwendeten Art bestehen. ex 3926 90 97 ex 7326 90 98 3.4. Schilde mit Metallstacheln ex 3926 20 00 ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 4017 00 00 3.5. Körperpanzer mit Stacheln oder Zacken aus Metall oder anderem harten Material. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Körperpanzer mit tragenden Systemen, die Teile aus Metall oder anderem harten Material enthalten, die zur Befestigung oder zum Tragen von Ausrüstung dienen. 4. Peitschen, wie folgt: ex 6602 00 00 4.1. Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen. ex 6602 00 00 4.2. Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, sodass die Wirkung der Schnüre bzw. Riemen verstärkt wird. ex 6602 00 00 4.3. „Sjamboks“ Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf eine Art schwere Peitsche, die traditionell aus Leder oder aus anderen Materialien wie Kunststoff hergestellt wird. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstung, die traditionell zum Hüten von Tieren verwendet wird. 5. Waffen und Ausrüstung, die handlungsunfähig machende oder reizende Chemikalien oder Schlagprojektile und zugehörige Munition verbreiten, die nicht für die Verwendung durch Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder des Selbstschutzes geeignet sind. ex 8424 20 00 ex 8424 89 70 ex 9304 00 00 5.1. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen in geschlossenen Räumen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden. Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf Vorrichtungen oder Geräte von der Art, wie sie in Gefängnissen und anderen Haftanstalten verwendet werden. Nicht verboten sind ortsfeste Vorrichtungen zur Ausbringung von Blendstoffen (z. B. Wasserdampf oder Nebel), die keine unmittelbare körperliche Schädigung verursachen und in gewerblichen oder privaten geschlossenen Räumen zum Zwecke der Einbruchsprävention verwendet werden. ex 9301 10 00 ex 9301 20 00 ex 9301 90 00 ex 9302 00 00 ex 9303 10 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 ex 9304 00 00 ex 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 30 ex 9306 30 90 ex 9306 90 10 ex 9306 90 90 5.2. Vorrichtungen und Sprenggeschosse zum Ausbringen von schädlichen Mengen an Reizstoffen von Hubarbeitsbühnen aus. Anmerkung: Diese Nummer erfasst weder Rauchgranaten noch Hubarbeitsbühnen als solche. Hierunter fallen Geräte, bei denen die Art der Verteilung inhärent ungenau ist, oder Geräte oder Geschosse, die es ermöglichen, Mengen an Reizstoffen zu verteilen, die Verletzungen herbeiführen. ANHANG III LISTE DER GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 11 Einleitung Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 spezifiziert sind. Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung. Anmerkungen: 1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten. 2. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können. KN-Code Warenbeschreibung 1. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 7315 81 00 ex 7315 82 00 ex 7315 89 00 ex 4017 00 00 1.1. Fesseln Anmerkungen: 1. Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen. 2. Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummern 2.3 und 2.4 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln. 3. Diese Nummer erfasst nicht „normale Handschellen“. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen: — Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind, — der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, — der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und — die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen. ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 4017 00 00 1.2. Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist. Anmerkung: Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 ex 7315 81 00 ex 7315 82 00 ex 7315 89 00 ex 4017 00 00 1.3. Fußschellen Anmerkung: 1. Fußschellen sind Fesseln, die aus zwei Schellen, in der Regel aus Metall, bestehen, die um die Knöchel herum angelegt und mit einer Kette befestigt werden, um dem Häftling eine gewisse Bewegungsfreiheit zu ermöglichen. Die Schellen sind in der Regel größer als die üblichen Handschellen und einstellbar. 2. Diese Nummer erfasst nicht die gemäß den Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln. ex 6505 00 10 ex 6505 00 90 ex 6506 91 00 ex 6506 99 10 ex 6506 99 90 1.4. Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert. Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. 2. Waffen und Geräte, konstruiert zum Zwecke der Strafverfolgung, auch zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt: ex 8543 70 90 ex 9304 00 00 2.1. Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen. Anmerkungen: 1. Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen. 2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. ex 8543 90 00 ex 9305 99 00 2.2. Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten. Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile: — Einheiten, die Elektroschocks erzeugen, — Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und — Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden. ex 8543 70 90 ex 9304 00 00 2.3. Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können. ex 9303 90 00 ex 9304 00 00 ex 9306 30 90 ex 9306 90 90 2.4. Abschussgeräte für einschüssige KIP (kinetic impact projectile, weniger lethal wirkende Geschosse) und zugehörige Projektile Anmerkung: Diese Nummer umfasst Geschosse, die gemeinhin als Gummi- oder Kunststoffkugeln oder Impaktgeschosse bekannt sind, Geschosse zur Ausbringung von chemischen Reizstoffen sowie Beanbags. Es gibt sie in verschiedenen Formen und Größen, darunter große und kleine Kugeln oder Zylinder, und sie können aus Gummi, PVC, dichtem Schaumstoff oder Holz hergestellt sein. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1, 2 und 12 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. ex 9301 10 00 ex 9301 20 00 ex 9301 90 00 ex 9302 00 00 ex 9303 10 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 ex 9304 00 00 2.5. Abschussgeräte und Verbreitungsvorrichtungen, einschließlich Mehrfach-Abschussgeräten Anmerkung: Diese Nummer umfasst Mehrfach-Werfer, die in der Regel über 2 bis 36 Läufe verfügen und sowohl freistehend als auch auf Fahrzeugen, unbemannten Bodenfahrzeugen oder Seeschiffen montiert sein können. Die Werfer können manuell oder ferngesteuert betrieben werden und ermöglichen den einzelnen, aufeinanderfolgenden oder gleichzeitigen Abschuss von KIP oder chemischen Reizstoffen, was zu Schnellfeuer oder Feuerstößen führt. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1 und ML2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. ex 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 30 ex 9306 30 90 ex 9306 90 10 ex 9306 90 90 2.6. Munition mit mehreren KIP Anmerkung: Diese Nummer umfasst Munition, die aus Kautschuk, Kunststoff oder Holz hergestellt wird und je nach Größe, Anzahl und Form variieren kann. Die Zahl der einzelnen Munitionen kann von einer kleinen Anzahl großer Kugeln oder Blöcke bis zu Hunderten kleiner Pellets reichen. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von den Unternummern ML1 und ML2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. 3. Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder des Selbstschutzes, wie folgt: ex 8424 20 00 ex 8424 89 70 ex 9304 00 00 3.1. Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum, Anmerkungen: 1. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. 2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. 3. Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3, 3.4 und 3.7 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen. ex 2939 79 90 3.2. Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4). Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. ex 3301 90 30 ex 1302 19 70 3.3. Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6). Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. ex 3301 90 30 ex 3302 10 90 ex 3302 90 10 ex 3302 90 90 ex 3824 99 92 3.4. Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten. Anmerkungen: 1. Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist. 2. Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde . ex 8424 20 00 ex 8424 89 70 ex 9304 00 00 3.5. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind. Anmerkungen: 1. Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden. 2. Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer. 3. Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen. ex 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 30 ex 9306 30 90 ex 9306 90 10 ex 9306 90 90 3.6. Großkalibrige Geschosse, die Reizstoffe enthalten. Anmerkung: Diese Nummer umfasst Geschosse, die Reizstoffe enthalten, insbesondere OC und PAVA, mit einem Kaliber von mehr als 56 mm. Die Verwendung solcher Güter muss mit den einschlägigen Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe d, im Einklang stehen. ex 2934 99 90 ex 2930 90 95 ex 2933 99 20 ex 2921 29 00 ex 2830 90 85 ex 3824 99 92 ex 3824 99 93 ex 3824 99 96 3.7. Übel riechende chemische Gemische, die einen sehr unangenehmen Geruch entfalten, zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, sofern sie keine Verletzungen herbeiführen und keine langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen haben. Anmerkung: 1. Die von dieser Nummer erfassten Stoffe sind definiert als Gemische, die ausschließlich für Strafverfolgungszwecke bestimmt sind und mindestens eine der folgenden chemischen Substanzen enthalten, die einen üblen und zutiefst unangenehmen Geruch erzeugen und durch Handsprühgeräte, Granaten, Wurfgeschosse, Drohnen und Wasserwerfer verbreitet werden können: 1. Thioaceton (CAS 4756-05-2) 2. Allicin (CAS 539-86-6) 3. Skatol (CAS 83-34-1) 4. Cadaverin (CAS 462-94-2) 5. Putrescin (CAS 110-60-1) 6. Ammoniumhydrogensulfid (CAS-Code 12124-99-1) 7. Ethanthiol (CAS 75-08-1) 8. Propanthiol (CAS 107-03-9) 9. Isobutylthiol (CAS 513-44-0) 10. Butanthiol (CAS 109-79-5) 2. Diese Nummer erfasst nicht chemische Gemische, die übel riechend sind und nicht für Strafverfolgungszwecke bestimmt sind. (1) Letzte vom Rat am 19. Februar 2024 angenommene Fassung (ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1945/oj). (2) Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj). ANHANG IV GÜTER GEMÄẞ ARTIKEL 16, DIE ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN KN-Code Beschreibung 1. Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt: 1.1. Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —: ex 2933 53 90 [a bis f] ex 2933 59 95 [g und h] a) Amobarbital (CAS 57-43-2) b) Amobarbital-Natrium (CAS 64-43-7) c) Pentobarbital (CAS 76-74-4) d) Pentobarbital-Natrium (CAS 57-33-0) e) Secobarbital (CAS 76-73-3) f) Secobarbital-Natrium (CAS 309-43-3) g) Thiopental (CAS 76-75-5) h) Thiopental-Natrium (CAS 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium. ex 3003 90 00 ex 3004 90 00 ex 3824 90 96 Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten. ANHANG V ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION EU GEA 2019/125 TEIL 1 Güter Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung betrifft alle in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Güter. Sie umfasst auch die Erbringung technischer Hilfe für Endverwender, sofern diese Hilfe für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur dieser Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist und sofern diese Hilfe von dem Ausführer erbracht wird. TEIL 2 Bestimmungsziele Eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2019/125 ist nicht erforderlich für Lieferungen in Länder oder Gebiete, die zum Zollgebiet der Union gehören, welches für die Zwecke dieser Verordnung auch Ceuta, Helgoland und Melilla umfasst (Artikel 34 Absatz 2). Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgender Bestimmung: Dänische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören: — Färöer — Grönland Französische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören: — Französisch-Polynesien — Französische Süd- und Antarktisgebiete — Neukaledonien und Nebengebiete — St. Barthélemy — St. Pierre und Miquelon — Wallis und Futuna Niederländische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören: — Aruba — Bonaire — Curaçao — Saba — St. Eustatius — St. Martin Betroffene britische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören: — Anguilla — Bermuda — Falklandinseln — Gibraltar — Montserrat — St. Helena und Nebengebiete — Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln — Turks- und Caicosinseln Albanien Andorra Argentinien Australien Benin Bolivien Bosnien und Herzegowina Costa Rica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador Gabun Gambia Georgien Guinea-Bissau Honduras Island Kanada Kap Verde Kirgisistan Kolumbien Liberia Liechtenstein Madagascar Mexiko Moldau Mongolei Montenegro Mosambik Namibia Nepal Neuseeland Nicaragua Nordmazedonien Norwegen Panama Paraguay Philippinen Ruanda San Marino São Tomé und Príncipe Schweiz (einschließlich Büsingen und Campione d'Italia) Serbien Seychellen Südafrika Timor-Leste Togo Türkei Turkmenistan Ukraine Uruguay Usbekistan Venezuela Vereinigtes Königreich, unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/125 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 47 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ab dem 1. Januar 2021 TEIL 3 Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung (1) Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn a) dem Ausführer die Verwendung dieser allgemeinen Ausführgenehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 untersagt wurde, b) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, den Ausführer davon unterrichtet haben, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind oder bestimmt sein können, c) dem Ausführer bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind, d) die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager eines Bestimmungsziels ausgeführt werden, auf das sich diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt, e) der Ausführer der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler geschlossen hat, die diesen verpflichtet, für alle Lieferungen und Weitergaben eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu schließen, die den Kunden — vorzugsweise unter Androhung einer Vertragsstrafe — verpflichtet, i) Güter, die er vom Großhändler erhalten hat, nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verwenden, ii) diese Güter nicht an Dritte zu liefern oder weiterzugeben, wenn dem Kunden bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind, und iii) die gleichen Anforderungen an Dritte zu stellen, denen der Kunde diese Güter liefern oder weitergeben könnte, f) der Ausführer nicht der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und vom Endverwender im Bestimmungsland keine unterzeichnete Endverbleibserklärung erhalten hat, g) der Ausführer von Arzneimitteln keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler oder Endverwender geschlossen hat, die den Großhändler bzw., wenn die Vereinbarung mit dem Endverwender geschlossen wurde, den Endverwender — vorzugsweise unter Androhung einer abschreckenden Vertragsstrafe — verpflichtet, eine Vorabgenehmigung vom Ausführer zu erhalten für i) jede Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde in einem Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, ii) jede Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde entsprechende Güter beschafft oder im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Güter Dienstleistungen erbringt, und iii) jede Wiederausfuhr oder Weitergabe einer Sendung oder von Teilen davon in bzw. an ein Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, oder h) der Ausführer von Gütern, bei denen es sich nicht um Arzneimittel handelt, mit dem Endverwender keine rechtsverbindliche Vereinbarung im Sinne von Buchstabe g geschlossen hat. (2) Ausführer, die diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit. Die Ausführer geben außerdem in der Zollanmeldung an, dass sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 2019/125 verwenden, indem sie in Feld 44 den entsprechenden Code aus der Datenbank TARIC eintragen. (3) Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verknüpft sind, sowie etwaige zusätzliche Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstmalig nutzen. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 erfolgt die Registrierung automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt. ANHANG VI LISTE DER GEBIETE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DÄNEMARK: — Grönland. FRANKREICH: — Neukaledonien und Nebengebiete, — Französisch-Polynesien, — Französische Süd- und Antarktisgebiete, — Wallis und Futuna, — St. Pierre und Miquelon. DEUTSCHLAND: — Büsingen. ANHANG VII VORDRUCK FÜR EINE AUS- ODER EINFUHRGENEHMIGUNG GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1 Technische Spezifikation: Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: –5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal. Text von Bild EUROPÄISCHEN UNION GENEHMIGUNG AUSFUHR/EINFUHR FOLTERAUSRÜSTUNG 1 Antragsteller (vollständiger Name, Anschrift, Zollnummer)Typ: GENEHMIGUNG DER AUSFUHR ODER EINFUHR VONGÜTERN, DIE ZUM ZWECKE DER FOLTERVERWENDET WERDEN KÖNNTEN(VERORDNUNG (EU) 2019/125) 2 Empfänger (vollständiger Name und Anschrift) 3 Genehmigung Nr. Ausfuhr Einfuhr 4 Gültig bis 5 Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Antragsteller) 6 Land, in dem sich die Güter befinden Code 7 Bestimmungsland Code 8 Mitgliedstaat, in dem ein Zollverfahren durchgeführt wird 9 Endverwender (vollständiger Name und Anschrift) Ausstellende Behörde 10 Beschreibung der Ware 11 WareNr. 1 12 KN-Code 13 Menge 14 Spezifische Auflagen und Bedingungen 10 Beschreibung der Ware 11 WareNr. 2 12 KN-Code 13 Menge 14 Spezifische Auflagen und Bedingungen 10 Beschreibung der Ware 11 WareNr. 3 12 KN-Code 13 Menge 14 Spezifische Auflagen und Bedingungen 15 Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die zuständige Behörde gemaß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 und vorbehaltlich der in diesem Vordruck und den dazugehörigen Anlagen genannten Auflagen, Bedin-gungen und Verfahren [eine Ausfuhr] [eine Einfuhr] (Nichtzutreffendes streichen) der unter Nummer 10 beschriebenen Güter genehmigt hat. 16 Zahl der Anlagen Ort, Datum Name (Maschinenschrift oder Großbuchstaben) Unterschrift: (Stempel der ausstellenden Behörde) Text von Bild ANMERKUNG: In Feld 1 der Spalte 17 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 17 die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen 3 Genehmigung Nr. 11 Ware Nr. 17 Nettomenge (Nettomasse/ andere Einheit mit Angabe der Einheit) 18 Zollpapier (Art und Nummer) und Abzugsdatum 19 Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. Erläuterungen zu dem Vordruck „Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)“ Dieser Vordruck ist zu verwenden, um eine Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates , zu genehmigen. Er sollte nicht für die Genehmigung der Leistung technischer Hilfe verwendet werden. Die ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde, die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist. Die Genehmigungen werden auf diesem einzigen Vordruckblatt, das beidseitig zu bedrucken ist, erteilt. Die zuständige Zollstelle zieht die ausgeführten Mengen von der vorhandenen Gesamtmenge ab. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die einzelnen zu genehmigenden Waren klar voneinander getrennt sind. Werden aufgrund der innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zusätzliche Kopien des Vordrucks benötigt (beispielsweise für den Antrag), so kann dieser in einen Vordrucksatz eingefügt werden, der die nach den einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kopien enthält. In dem Feld über Feld 3 jedes Exemplars und im Randfeld auf der linken Seite ist genau anzugeben, für welchen Zweck (z. B. Antrag, Kopie für den Antragsteller) die jeweiligen Kopien bestimmt sind. Nur ein Exemplar gilt als der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/125 beschriebene Vordruck. Feld 1 Antragsteller: Bitte geben Sie Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers an. Die Zollnummer des Antragstellers kann ebenfalls angegeben werden (in den meisten Fällen fakultativ). Der Typ des Antragstellers sollte in dem entsprechenden Feld angegeben werden (fakultativ), wobei analog zu der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/125 die Nummern 1, 2 und 4 zu verwenden sind. Feld 3 Genehmigung Nr.: Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen Sie entweder das Kästchen „Ausfuhr“ oder „Einfuhr“ an. Zur Definition der Begriffe „Ausfuhr“ und „Einfuhr“ 1 siehe Artikel 2 Buchstaben d und e und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/125. Feld 4 Gültig bis: Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Feld 5 Agent/Vertreter: Bitte geben Sie den Namen eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters oder (Zoll-)Agents, der im Namen des Antragstellers handelt, an, falls der Antrag nicht vom Antragsteller eingereicht wird. Siehe auch Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Feld 6 Land, in dem sich die Güter befinden: Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates an. 1 Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission . Feld 7 Bestimmungsland: Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012. Feld 10 Beschreibung der Ware: Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Auch der Wert der Güter kann in Feld 10 angegeben werden. Falls Feld 10 zur Beschreibung der Ware nicht ausreicht, setzen Sie bitte die Beschreibung unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen fort, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an. Dieser Vordruck kann für bis zu drei verschiedene Arten von Gütern (siehe Anhänge II und III der Verordnung (EU) 2019/125) verwendet werden. Falls die Ausfuhr oder Einfuhr von mehr als drei Güterarten genehmigt werden muss, erteilen Sie bitte zwei Genehmigungen. Feld 11 Ware Nr.: Dieses Feld braucht nur auf der Rückseite des Vordrucks ausgefüllt zu werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 11 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware findet. Feld 14 Spezifische Auflagen und Bedingungen: Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an. Feld 16 Zahl der Anlagen: Bitte geben Sie die Zahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14). (1) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23). (2) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). ANHANG VIII VORDRUCK FÜR EINE GENEHMIGUNG FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1 Technische Spezifikationen: Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: – 5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal. Text von Bild EUROPÄISCHE UNION 1 1 Antragstellender Vermittler (vollständiger Name und Anschrift) GENEHMIGUNG FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF GÜTER, DIE ZU FOLTER ODER ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET KÖNNTEN (VERORDNUNG (EU) 2019/125) Genehmigung von Vemittlungstätigkeiten (Verordnung(EU) 2019/125) 2 Natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter aus dem betroffenen Drittland in das Bestimmungsdrittland ausführt (vollständiger Name und Anschrift) 3 Genehmigung Nr. Einzelgenehmigung Globalgenehmigung 4 Gültig bis 5 Empfänger im Bestimmungsdrittland (vollständiger Name und Anschrift) Endverwender Händler Anderes 6 Drittland, in dem sich die Güter befinden Ländercode 7 Bestimmungsdrittland Ländercode 8 Endverwender oder Händler im Bestimmungsdrittland (vollständiger Name und Anschrift), falls nicht mit dem Empfänger identisch Endverwender Händler 9 Mitgliedstaat, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist Wenn dies auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Vermittler besitzt oder Mitgliedstaat, in dem die juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihren satzungsmäßigen Sitz hat 1 10 Beteiligte Dritte (z.B. Agenten) Ausstellende Behörde 11 Endverwendung (gegebenenfalls) 12 Genaue Angabe des Lagerungsort der Güter in dem Drittland, in dem sich die Güter befinden 13 Beschreibung der Ware 14 Ware Nr. 1 15 HS-Code 16 Menge 17 Währung und Wert 13 Beschreibung der Ware 14 Ware Nr. 2 15 HS-Code 16 Menge 17 Währung und Wert 13 Beschreibung der Ware 14 Ware Nr. 3 15 HS-Code 16 Menge 17 Währung und Wert 18 Besondere Auflagen und Bedingungen 19 Der/die Unterzeichnete bescheinigt, dass die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 und vorbehaltlich der in diesem Vordruck und den dazugehörigen Anlagen genannten Auflagen, Bedingungen und Verfahren Vermittlungstätigkeiten mit Bezug auf die unter 13 beschriebenen Güter genehmigt hat. 20 Anzahl der Anlagen Ort, Datum Name (Maschinenschrift oder Großbuchstaben) Unterschrift: (Stempel der ausstellenden Behörde) Text von Bild EUROPÄISCHE UNION Bericht über die Verwendung der genehmigten Mengen GENEHMIGUNG FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF GÜTER, DIE ZU FOLTER ODER ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET KÖNNTEN (VERORDNUNG (EU) 2019/125) Anmerkung: In Spalte 21 ist die verbliebene Menge in Feld 1 und die bei diesem Anlass abgezogene Menge in Feld 2 einzutragen. 3 Genehmigung Nr. 14 Ware Nr. 21 Nettomenge (Nettomasse oder andere Einheit) mit Angabe der Einheit 22 Abzugsdatum 23 Belegdokument (Staat, Typ, Nummer) 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. Erläuterungen zu dem Vordruck „Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates )“. Dieser Vordruck ist zu verwenden, um Vermittlungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 zu genehmigen. Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist. Feld 1 Antragstellender Vermittler Bitte geben Sie den Namen des antragstellenden Vermittlers und seine vollständige Anschrift an. Der Begriff des Vermittlers ist in Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2019/125 definiert. Feld 3 Genehmigung Nr. Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das zutreffende Feld an, je nachdem, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Globalgenehmigung handelt (siehe Definitionen in Artikel 2 Buchstaben p und q der Verordnung (EU) 2019/125). Feld 4 Gültig bis Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und die einer Globalgenehmigung ein bis drei Jahre. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden. Feld 5 Empfänger Bitte geben Sie außer Name und Anschrift auch an, ob es sich bei dem Empfänger in dem Bestimmungsdrittland um einen Endverwender, einen Großhändler gemäß Artikel 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2019/125 oder einen in anderer Weise an der Transaktion Beteiligten handelt. Handelt es sich bei dem Empfänger um einen Großhändler, der jedoch auch einen Teil der Sendung für eine bestimmte Endverwendung verwendet, kreuzen Sie bitte sowohl „Großhändler“ als auch „Endverwender“ an und nennen die Endverwendung in Feld 11. Feld 6 Drittland, in dem sich die Güter befinden Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission . Feld 7 Bestimmungsdrittland Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012. Feld 9 Ausstellungsmitgliedstaat Bitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012. Feld 11 Endverwendung Bitte beschreiben Sie genau die geplante Verwendung der Güter und geben Sie an, ob es sich bei dem Endverwender um eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/125 oder um den Erbringer von Ausbildungsmaßnahmen für die Nutzung der vermittelten Güter handelt. Wenn die Vermittlungstätigkeiten für einen Großhändler erbracht werden, ist dieses Feld nicht auszufüllen, es sei denn, der Großhändler selbst nutzt einen Teil der Güter für eine bestimmte Endverwendung. Feld 12 Genaue Angabe des Lagerungsorts der Güter in dem Drittland, aus dem sie ausgeführt werden sollen Bitte beschreiben Sie den Lagerungsort der Güter im Drittland, von dem aus sie an die unter Feld 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung geliefert werden. Bei diesem Lagerungsort muss es sich um eine Anschrift in dem unter Feld 6 genannten Land handeln oder um ähnliche Angaben, die den Lagerungsort der Güter beschreiben. Dabei ist es nicht gestattet, eine Postfachnummer oder eine ähnliche Postadresse anzugeben. Feld 13 Beschreibung der Ware Die Beschreibung der Güter sollte einen Bezug auf eine besondere Position von Anhang III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 beinhalten. Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Falls Feld 13 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an. Feld 14 Ware Nr. Das Feld mit dieser Nummer müssen Sie nur auf der Rückseite des Vordrucks ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 14 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware befindet. Feld 15 HS-Code Der HS-Code ist ein Zollcode, der den Gütern im Rahmen des harmonisierten Systems zugewiesen wird. Wenn der Code aus der Kombinierten Nomenklatur der EU bekannt ist, kann stattdessen dieser Code verwendet werden. Siehe die geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission . Feld 17 Währung und Wert Bitte geben Sie den Wert und die Währung an und verwenden Sie dabei den zu zahlenden Preis (ohne Umrechnung o.ä.). Wenn dieser Preis nicht bekannt ist, geben Sie den geschätzten Wert an und setzen die Buchstabenkombination EV davor. Die Währung ist mit dem Buchstabencode nach ISO 4217:2015 anzugeben. Feld 18 Besondere Auflagen und Bedingungen Feld 18 betrifft die Ware 1, 2 oder 3 (bitte gegebenenfalls angeben), auf die sich die vorstehenden Felder 14 bis 16 beziehen. Falls Feld 18 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an. Feld 20 Anzahl der Anlagen Bitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 13 und 18). (1) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23). (2) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). (3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1). ANHANG IX VORDRUCK FÜR EINE GENEHMIGUNG FÜR DIE LEISTUNG VON TECHNISCHER HILFE GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 1 Technische Spezifikationen: Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: – 5/+ 8 mm). Für die Abmessungen der Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal. Text von Bild EUROPÄISCHE UNION 1 1 Antragstellender Erbringer von technischer Hilfe (vollständiger Name und Anschrift) GENEHMIGUNG FÜR DIE LEISTUNG VON TECHNISCHER HILFE IN BEZUG AUF GÜTER, DIE ZU FOLTER ODER ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET KÖNNTEN (VERORDNUNG(EU) 2019/125) Genehmigung für technische Hilfe (Verordnung (EU) 2019/125) 2 Natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, für die die technische Hilfe erbracht wird (vollständiger Name und Anschrift) 3 Genehmigung Nr. Auf der Grundlage von 3 4 7a 7d 4 Gültig bis 5 Die in 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist ein Museum Museumeine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde eine Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung ein Erbringer von Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen oder anderen technischen Dienstleistungen in Bezug auf die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht ein Hersteller von Gütern, auf die sich die technische Hilfe bezieht keines der oben genannten Beschreibung der Tätigkeit der unter 2 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung: 6 Drittland oder Mitgliedstaat, in dem die technische Hilfe geleistet wird (Name und Ländercode) 7 Diese Genehmigung betrifft eine einzelne Leistung technischer Hilfe technische Hilfe, die über einen gewissen Zeitraum geleistet wird. Bitte benennen Sie diesen Zeitraum: 8 Mitgliedstaat, in dem der Erbringer technischer Hilfe ansässig oder niedergelassen ist Wenn dies auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Erbringer technischer Hilfe besitzt oder Mitgliedstaat, in dem die juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihren satzungsmäßigen Sitz hat 1 9 Beschreibung der Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht Ausstellende Behörde 10 Beschreibung der genehmigten technischen Hilfe 11 Befindet sich die unter 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in einem Drittland, wird die technische Hilfe erbracht von der EU aus in diesem Drittland durch Mitarbeiter in diesem Drittland von einem anderen Drittland aus (bitte angeben) 12 Beschreibung aller Ausbildungsmaßnahmen zur Nutzung der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, die für die unter 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erbracht werden 13 Die Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung der unter 9 genannten Güter werden erbracht von: dem unter 1 genannte Erbringer technischer Hilfe einem Dritten, der im Namen oder gemeinsam mit dem Erbringer technischer Hilfe handelt (vollständiger Name und Anschrift) 14 Besondere Auflagen und Bedingungen 15 Der/die Unterzeichnete bescheinigt, dass die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 und vorbehaltlich der in diesem Vordruck und den dazugehörigen Anlagen genannten Auflagen, Bedingungen und Verfahren die Erbringung technischer Hilfe in Bezug auf die unter 9 beschriebenen Güter genehmigt hat. 16 Anzahl der Anlagen Ort, Datum Name (Maschinenschrift oder Großbuchstaben) Unterschrift: (Stempel der ausstellenden Behörde) Erläuterungen zu dem Vordruck „Genehmigung für die Leistung technischer Hilfe in Bezug auf Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates )“. Dieser Vordruck ist zu verwenden, um die Leistung von technischer Hilfe gemäß Verordnung (EU) 2019/125 zu genehmigen. Wenn die technische Hilfe eine Ausfuhr begleitet, die durch oder gemäß Verordnung (EU) 2019/125 genehmigt wurde, ist dieser Vordruck nicht zu verwenden, außer in folgenden Fällen: — die technische Hilfe steht im Zusammenhang mit in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Gütern (s. Artikel 3 Absatz 2); oder — die technische Hilfe in Zusammenhang mit in Anhang III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführten Gütern geht über das hinaus, was für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der ausgeführten Güter erforderlich ist (siehe Artikel 21 Absatz 2 und — in Bezug auf Güter, die in Anhang IV aufgeführt sind — Teil 1 der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA 2019/125 in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125). Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde. Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist. Die Genehmigungen werden auf diesem eine Seite umfassenden Vordruck mit den erforderlichenfalls beigefügten Anhängen erteilt. Feld 1 Antragstellender Erbringer von technischer Hilfe Bitte geben Sie den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers an. Der Erbringer von technischer Hilfe ist in Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/125 definiert. Wenn die technische Hilfe im Zusammenhang mit einer genehmigten Ausfuhr steht, geben Sie bitte in Feld 14 möglichst auch die Zollnummer des Antragstellers und die Nummer der diesbezüglichen Ausfuhrgenehmigung an. Feld 3 Genehmigung Nr. Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das Feld an, mit dem der Artikel der Verordnung (EU) 2019/125 angegeben wird, aufgrund dessen die Genehmigung erteilt wurde. Feld 4 Ende der Gültigkeitsdauer Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an. Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt drei bis zwölf Monate. Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden. Feld 5 Tätigkeit der unter 2 genannten natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Bitte geben Sie den Schwerpunkt der Tätigkeit der Person, Organisation oder Einrichtung an, für die die technische Hilfe geleistet wird. Der Begriff „Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ ist in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/125 definiert. Wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Liste aufgeführt ist, kreuzen Sie bitte „keines der genannten“ an und beschreiben den Schwerpunkt der Tätigkeit, indem Sie allgemeine Begriffe verwenden (z. B. Großhändler, Einzelhändler, Krankenhaus). Feld 6 Drittland oder Mitgliedstaat, in dem die technische Hilfe geleistet wird Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission . In Feld 6 ist ein Mitgliedstaat nur dann zu nennen, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 von Verordnung (EU) 2019/125 erteilt wurde. Feld 7 Art der Genehmigung Bitte geben Sie an, ob die technische Hilfe innerhalb eines bestimmten Zeitraums geleistet wird, und wenn dies der Fall ist, nennen Sie den Zeitraum in Tagen, Wochen oder Monaten, in dem der Erbringer der technischen Hilfe auf Anforderungen von Beratung, Unterstützung oder Ausbildung reagieren muss. Eine einzelne Leistung von technischer Hilfe betrifft eine einzelne Anforderung von Beratung oder Unterstützung oder eine einzelne Ausbildungsmaßnahme (auch wenn es sich dabei um einen mehrtätigen Kurs handelt). Feld 8 Ausstellungsmitgliedstaat Bitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012. Feld 9 Beschreibung der Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht Bitte beschreiben Sie die Art der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht In dieser Beschreibung wird auf die einschlägige Position in Anhang II, III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 verwiesen. Feld 10 Beschreibung der genehmigten technischen Hilfe Bitte beschreiben Sie die technische Hilfe verständlich und eindeutig. Nennen Sie das Datum und die Nummer der vom Erbringer der technischen Hilfe geschlossenen Vereinbarung oder fügen Sie gegebenenfalls diese Vereinbarung bei. Feld 11 Art der Leistung Feld 11 wird nicht ausgefüllt, wenn die Genehmigung aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/125 erteilt wurde. Wenn die technische Hilfe von einem anderen Drittland aus geleistet wird als dem Drittland, in dem der Empfänger ansässig oder niedergelassen ist, geben Sie bitte sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012. Feld 12 Beschreibung der Ausbildungsmaßnahmen zur Nutzung der Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht Bitte geben Sie an, ob die technische Hilfe oder die technische Dienstleistung gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/125 von Ausbildungsmaßnahmen für die Nutzer der betroffenen Güter begleitet wird. Bitte geben Sie an, welche Art von Nutzern eine derartige Ausbildung erhalten werden und nennen Sie die Ziele und Inhalte des Ausbildungsprogramms. Feld 14 Besondere Auflagen und Bedingungen Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an. Feld 16 Anzahl der Anlagen Bitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14). (1) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23). (2) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). ANHANG X AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates (ABl. L 200, 30.7.2005, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1377/2006 der Kommission (ABl. L 255, 19.9.2006, S. 3) Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363, 20.12.2006, S. 1) Nur der dreizehnte Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 1 betreffend Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und Nummer 13 Absatz 5 des Anhangs Verordnung (EG) Nr. 675/2008 der Kommission (ABl. L 189, 17.7.2008, S. 14) Verordnung (EU) Nr. 1226/2010 der Kommission (ABl. L 336, 21.12.2010, S. 13) Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1352/2011 der Kommission (ABl. L 338, 21.12.2011, S. 31) Council Regulation (EU) No 517/2013 des Rates (ABl. L 158, 10.6.2013, S. 1) Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n vierter Gedankenstrich und Nummer 16 Absatz 4 des Anhangs Verordnung (EU) Nr. 585/2013 der Kommission (ABl. L 169, 21.6.2013, S. 46) Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18, 21.1.2014, S. 1) Nur Nummer 12 des Anhangs Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission (ABl. L 210 vom 17.7.2014, S. 1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1113 der Kommission (ABl. L 182 vom 10.7.2015, S. 10) Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338, 13.12.2016, S. 1) Delegierte Verordnung (EU) 2018/181 der Kommission (ABl. L 40 vom 13.2.2018, S. 1) ANHANG XI ENTSPRECHUNGSTABELLE Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 4a Artikel 5 Artikel 4b Artikel 6 Artikel 4c Artikel 7 Artikel 4d Artikel 8 Artikel 4e Artikel 9 Artikel 4f Artikel 10 Artikel 5 Artikel 11 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 3 Nummer 3.1 Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Nummer 3.2 Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 6a Artikel 13 Artikel 7 Artikel 14 Artikel 7a Artikel 15 Artikel 7b Artikel 16 Artikel 7c Absatz 1 Artikel 17 Absatz 1 Artikel 7c Absatz 2 Artikel 17 Absatz 2 Artikel 7c Absatz 3 einleitende Worte Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 7c Absatz 3 Nummer 3.1 Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 7c Absatz 3 Nummer 3.2 Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 7c Absatz 3 Nummer 3.2 Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 4 Artikel 7c Absatz 4 Artikel 17 Absatz 4 Artikel 7d Artikel 18 Artikel 7e Artikel 19 Artikel 8 Artikel 20 Artikel 9 Artikel 21 Artikel 10 Artikel 22 Artikel 11 Artikel 23 Artikel 12 Artikel 24 Artikel 12a Artikel 25 Artikel 13 Absatz 1, 2 und 3 Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 13 Absatz 3a Artikel 26 Absatz 4 Artikel 13 Absatz 4 Artikel 26 Absatz 5 Artikel 13 Absatz 5 Artikel 26 Absatz 6 Artikel 13a Artikel 27 Artikel 14 Artikel 28 Artikel 15a Artikel 29 Artikel 15b Artikel 30 Artikel 15c Artikel 31 Artikel 15d Artikel 32 Artikel 17 Artikel 33 Artikel 18 Artikel 34 — Artikel 35 Artikel 19 Artikel 36 Anhang I Anhang I Anhang II Anhang II Anhang III Anhang III Anhang IIIa Anhang IV Anhang IIIb Anhang V Anhang IV Anhang VI Anhang V Anhang VII Anhang VI Anhang VIII Anhang VII Anhang IX — Anhang X — Anhang XI
1. Die Liste der Rechtsakte der Union in Artikel 8 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: a) Der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates…
A. KRAFTFAHRZEUGE Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche…
Gegenstand Regelungen Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4 S T U Bauteil Anforderungen in Bezug auf A RÜCKHALTESYSTEME,…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält folgende Fassung: „ANHANG VIII Luxusgüter nach Artikel 10 ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten…
Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1) Kapitel 3(D) erhält folgende Fassung: „KAPITEL 3(D) Veterinärbescheinigung für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.