Erwägungsgrund 22 32019R0125
Zusätzlich zu tragbaren Waffen sollte der Anwendungsbereich der Ausfuhrkontrollen auch fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit größerem räumlichen Einsatzbereich erfassen, die gegen mehrere oder viele Zielpersonen eingesetzt werden können. Solche Waffen werden häufig als „nichttödliche“ Waffen bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Elektroimpulswaffen.