Erwägungsgrund 10 32019R0472
Die Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates enthalten die Vorschriften für die Bewirtschaftung des nördlichen Seehechtbestands, der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und um die westliche Iberische Halbinsel, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Hering westlich von Schottland und Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee westlich von Schottland und in der Irischen See. Diese und andere Grundfischbestände werden in gemischten Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.