Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates
Für Seezunge im westlichen Ärmelkanal hat sich die Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands als wirksames Instrument zur Bewirtschaftung erwiesen, das die Festlegung von Fangmöglichkeiten ergänzt. Eine derartige Beschränkung des Fischereiaufwands sollte im Rahmen des Plans daher beibehalten werden.
Erwägungsgrund 24 32019R0472Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen