Erwägungsgrund 29 32019R0472
Zur zeitgerechten und angemessenen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, zur Gewährleistung der Flexibilität und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Anpassungen bezüglich der unter diese Verordnung fallenden Bestände im Anschluss an Veränderungen der geografischen Verbreitung der Bestände, der Abhilfemaßnahmen, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung und die Beschränkungen der Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedsaaten geändert oder ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.