Erwägungsgrund 16 32019R0472
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Verordnung festgelegt werden und den in den Mehrjahresplänen enthaltenen Zielwerten, Zeitrahmen und Margen entsprechen.