Erwägungsgrund 24 32021R1755
Damit die geteilte Mittelverwaltung ordnungsgemäß funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve einrichten. Jeder Mitgliedstaat sollte eine für die Verwaltung der Reserve zuständige Stelle oder — sofern der verfassungsrechtliche Rahmen des Mitgliedstaats das vorschreibt — Stellen sowie eine gesonderte unabhängige Prüfstelle benennen und diese benannte Stelle oder Stellen der Kommission mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestehende benannte Stellen — auf der geeigneten Gebietsebene — und Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu nutzen, die für die Durchführung der kohäsionspolitischen Mittel oder des durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates errichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt bzw. eingerichtet wurden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die spezifischen Anforderungen an die benannten Stellen müssen festgelegt werden.