Erwägungsgrund 32 32021R1755
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren und den Mitgliedstaaten ein Solidaritätsinstrument zur Verfügung zu stellen, damit sie die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union bewältigen können, die sich auf die Union als Ganzes, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach Region und Sektor, auswirken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.