Erwägungsgrund 14 32021R0267
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 haben einige Mitgliedstaaten den Umsetzungszeitraum für diese Richtlinie bis zum 16. Juni 2020 verlängert. Mit der Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 wurde diesen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Umsetzungsfrist bis zum 31. Oktober 2020 weiter zu verlängern. In diesen Mitgliedstaaten galten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates somit weiterhin bis zum 31. Oktober 2020, sodass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin berechtigt waren, Sicherheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG auszustellen. Damit bleiben die auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen gemäß Richtlinie (EU) 2016/798 weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Daher ist es ebenfalls notwendig, eine Verlängerung der Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen vorzusehen, die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden, und deutlich zu machen, dass die betreffenden Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen entsprechend gültig bleiben.