Erwägungsgrund 23 32021R0267
Die gesamte Union leidet unter der COVID-19-Krise, wenn auch nicht gleichermaßen. Die Mitgliedstaaten waren in unterschiedlichem Maße und zu unterschiedlichen Zeiten betroffen. Da die Ausnahmen von den normalerweise geltenden Vorschriften auf das erforderliche Maß beschränkt werden sollten, sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Richtlinie 2003/59/EG, die Richtlinie 2006/126/EG, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, die Richtlinie 2014/45/EU, die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, die Richtlinie (EU) 2016/798, die Richtlinie 2004/49/EG, die Richtlinie 2007/59/EG, die Richtlinie 2012/34/EU, die Richtlinie 96/50/EG, die Richtlinie (EU) 2016/1629, die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und die Richtlinie 2005/65/EG die Möglichkeit haben, diese Rechtsakte ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen weiterhin anzuwenden, sofern die Anwendung dieser Rechtsakte weiterhin durchführbar ist. Dasselbe gilt, wenn ein Mitgliedstaat mit solchen Schwierigkeiten konfrontiert war, jedoch geeignete nationale Maßnahmen getroffen hat, um diese abzumildern. Die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollten jedoch keinen Wirtschaftsbeteiligten bzw. keine Einzelperson daran hindern, sich auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu verlassen, die in einem anderen Mitgliedstaat gelten, und sie sollten insbesondere die Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer durch diese Verordnung verlängert wurde, anerkennen. Im Sinne der Rechtssicherheit sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seinen Beschluss, die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuwenden, mitteilen, bevor diese Verordnung am 6. März 2021 vollständig anwendbar wird.