Erwägungsgrund 20 32021R0267
In der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates sind technische Vorschriften für Binnenschiffe festgelegt. Artikel 10 dieser Richtlinie sieht eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe vor. Darüber hinaus sieht Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 vor, dass Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der zuvor geltenden Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vor dem 6. Oktober 2018 erteilt wurden, bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben. Wegen der Maßnahmen, die im Hinblick auf die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise getroffen wurden, kann es für die zuständigen Behörden praktisch schwierig oder teilweise sogar unmöglich sein, die technischen Untersuchungen durchzuführen, die nötig sind, um die Gültigkeit der einschlägigen Zeugnisse zu verlängern oder die in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Dokumente zu ersetzen. Um den weiteren Betrieb der betreffenden Binnenschiffe zu ermöglichen, ist es daher geboten, die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe und der in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Dokumente, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, um zehn Monate zu verlängern.