Erwägungsgrund 22 32021R0267
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anwendung der Vorschriften, von denen diese Verordnung abweicht und die sich unter anderem auf die Erneuerung oder Verlängerung von Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen beziehen, aufgrund von Maßnahmen, die er getroffen hat, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern oder einzudämmen, über die in dieser Verordnung genannten Zeitpunkte hinaus voraussichtlich weiterhin nicht durchführbar ist, so sollte die Kommission ermächtigt werden, dem betreffenden Mitgliedstaat zu gestatten, die in dieser Verordnung genannten Fristen gegebenenfalls weiter zu verlängern, wenn der Mitgliedstaat dies bis zum 31. Mai 2021 beantragt, sofern eine solche Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko, insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr, führt. Um sowohl Rechtssicherheit als auch Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr sicherzustellen, sollte diese Verlängerung auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, um dem Zeitraum Rechnung zu tragen, in dem die Erfüllung von Formalitäten, Verfahren, Kontrollen und Weiterbildung voraussichtlich weiterhin nicht durchführbar ist, und auf keinen Fall länger als sechs Monate betragen.