Erwägungsgrund 15 32021R0267
In der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Union führen, festgelegt. Gemäß Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 16 dieser Richtlinie ist die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer vorbehaltlich regelmäßiger Überprüfungen 10 Jahre gültig. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise verursacht wurden bzw. werden, schwierig ist‚ die Fahrerlaubnis zu erneuern, sollte die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen sind bzw. ablaufen werden, um zehn Monate ab ihrem Ablaufdatum verlängert werden. Ebenso sollte Triebfahrzeugführern eine zusätzliche Frist von zehn Monaten für den Abschluss ihrer regelmäßigen Überprüfungen eingeräumt werden.