Erwägungsgrund 30 32021R0267
Da die durch den COVID-19-Krise verursachten Umstände im Bereich des Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehrs sowie der Gefahrenabwehr im Seeverkehr unbedingt unverzügliches Handeln erfordern, wobei gegebenenfalls den Mitgliedstaaten eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung gestellt werden sollte, in der sie die Kommission darüber unterrichten, ob sie sich entscheiden, bestimmte Ausnahmen in dieser Verordnung nicht anzuwenden, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass der Zeitraum der Rechtsunsicherheit, von der zahlreiche Behörden und Wirtschaftsteilnehmer in verschiedenen Sektoren insbesondere bei bereits abgelaufenen Fristen betroffen sind, möglichst kurz bleibt —