Erwägungsgrund 21 32021R0267
Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen. In der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse festgelegt. Außerdem wird mit dieser Richtlinie sichergestellt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine erhöhte Gefahrenabwehr in den Häfen begünstigt werden. Die auch nach dem 31. August 2020 anhaltende COVID-19-Krise erschwert es den Behörden der Mitgliedstaaten, die Inspektionen und Besichtigungen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr durchzuführen, die für die Erneuerung bestimmter Dokumente erforderlich sind. Um den Mitgliedstaaten und der Schifffahrtsbranche einen flexiblen und pragmatischen Ansatz zu ermöglichen und wesentliche Lieferketten offen zu halten, ohne die Gefahrenabwehr zu gefährden, ist es daher notwendig, die Fristen für die nach diesen Rechtsakten der Union vorgeschriebenen Überprüfungen von Risikobewertungen und Plänen zur Gefahrenabwehr um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Auch in Bezug auf den zeitlichen Rahmen, der in diesen Rechtsakten der Union für die Durchführung von Übungen zur Gefahrenabwehr auf See vorgesehen ist, sollte Flexibilität eingeräumt werden.