Erwägungsgrund 11 32021R0693
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ so breit ausgelegt werden, dass er Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften sowie Angehörige anderer Justizberufe, die mit der Justiz in Verbindung stehen oder auf andere Weise an der Rechtspflege mitwirken, unabhängig von der Definition im nationalen Recht, Rechtsstellung oder internen Organisation, wie Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer, umfasst.