Erwägungsgrund 33 32021R0693
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen bestehender Berichterstattungsmechanismen, insbesondere des EU-Justizbarometers, alljährlich Bericht über die Leistungsbilanz des Programms erstatten.