Erwägungsgrund 25 32021R0693
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die für im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten entstanden sind, die bereits begonnen haben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.