Erwägungsgrund 14 32021R0693
Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften fördern, um die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, auch mit elektronischen Mitteln, zu verbessern. Das Programm sollte außerdem den Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen unterstützen. Darüber hinaus sollte es für eine größere Konvergenz im Bereich des Zivilrechts sorgen und so im Sinne aller Parteien eines Zivilverfahrens zur Beseitigung von Hindernissen beitragen, die reibungslosen und effizienten gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren entgegenstehen. Im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung und die praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sollte das Programm ferner die Arbeit des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen. In Bezug auf Strafsachen sollte das Programm dazu beitragen, Regeln und Verfahren zu fördern und umzusetzen, mit denen für die Anerkennung von Urteilen und Entscheidungen in der gesamten Union gesorgt wird. Es sollte die Zusammenarbeit erleichtern und dabei helfen, Hindernisse für eine wirksame Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen zu beseitigen. Außerdem sollte das Programm dazu beitragen, den Zugang zur Justiz dadurch zu verbessern, dass die Rechte der Opfer von Straftaten sowie die Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren bekannt gemacht und unterstützt werden.