Erwägungsgrund 36 32021R0693
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich insbesondere durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums beizutragen, der auf der Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.