Erwägungsgrund 15 32021R0693
Im Einklang mit Artikel 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollte der Schutz der Rechte des Kindes durch das Programm gefördert und diese Förderung bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte besonderes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt werden, die auf den Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit abzielen, einschließlich des Schutzes von Kindern, die bei inhaftierten Eltern leben, von Kindern inhaftierter Eltern und von Kindern, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.