Erwägungsgrund 7 32021R0694
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, dem bestehenden Bedarf entsprechen und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates genügen, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden und bestehende Mess- und Benchmarking-Rahmen im Digitalbereich zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare quantitative und qualitative Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten.