Erwägungsgrund 68 32021R0694
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Auswahl der Einrichtungen, die die ersten und zusätzlichen Europäischen Digitalen Innovationszentren bilden, und der Annahme der Arbeitsprogramme für die spezifischen Ziele 2, 4 und 5 und für mögliche andere Maßnahmen unter direkter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele 1 und 3 übertragen werden, damit die Ziele des Programms im Einklang mit den Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten erreicht und gleichzeitig Kohärenz, Transparenz und Kontinuität der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die Arbeitsprogramme für Maßnahmen unter indirekter Mittelverwaltung werden nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsräte der mit der Durchführung des Programms betrauten Einrichtungen angenommen.