Erwägungsgrund 23 32021R0694
Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, anhand derer die Nutzung wesentlicher digitaler Kapazitäten ausgeweitet und verstärkt wird. Diese Durchführung sollte eine Kofinanzierung mit Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls der Privatwirtschaft beinhalten. Der Kofinanzierungssatz sollte im Arbeitsprogramm festgelegt werden. Abweichend von der allgemeinen Regel sollten aus Unionsmitteln bis zu 100 % der förderfähigen Kosten gedeckt werden können. Eine Voraussetzung für eine solche Finanzierung sollte insbesondere sein, dass bei der Auftragsvergabe eine kritische Masse erreicht wird, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass Anbieter in Europa weiterhin eine Spitzenposition beim technologischen Fortschritt einnehmen.