Erwägungsgrund 30 32021R0694
Wie in der Folgenabschätzung, die dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen beigefügt ist, betont wird, wird zur Verwirklichung des spezifischen Ziels „Hochleistungsrechnen“ ein gemeinsames Unternehmen als geeignetstes Mittel zur Durchführung angesehen, insbesondere um die Strategien und Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten in Infrastrukturen des Hochleistungsrechnens sowie Forschung und Entwicklung zu koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds zu bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union zu wahren. Darüber hinaus erbringen die nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates Hochleistungsrechendienste für die Industrie, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, die Wissenschaft und öffentliche Verwaltungen.