Art. 46 32023R2053
Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass
das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige einzusetzenden Roten Thun verfügte,
die Menge des in Netzkäfige einzusetzenden Fischs von dem Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder
das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügt.
Erteilt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht, so muss er
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und
verlangen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.