Art. 48 32023R2053
Prüfungen
Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.
Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.