Art. 55 32023R2053
Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 52 verpflichtet sind, Einsetzerklärungen und -berichte abzugeben, legen der Kommission bis zum 31. Juli jedes Jahres einen Einsetzbericht für das Vorjahr vor. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben vor dem 31. August jedes Jahres. Der Bericht enthält folgende Angaben:
für jede Thunfischfarm die Gesamtmenge des von Fischereifahrzeugen und Tonnaren in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns, einschließlich der beim Transport zu den Netzkäfigen aufgetretenen Verluste in Zahlen und Gewicht,
die Liste der Schiffe, die Roten Thun für die Aufzucht fangen, bereitstellen oder transportieren (Name des Schiffes, Flagge, Lizenznummer, Art des Fanggeräts), und Tonnaren,
die Ergebnisse des Stichprobenprogramms zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe sowie das Datum, die Uhrzeit, das Fangebiet und die verwendete Fangmethode, zwecks besserer Statistiken für die Bestandsbewertung.
die Mengen von in Netzkäfigen eingesetztem Rotem Thun und eine Schätzung des Wachstums und der Sterblichkeit in Gefangenschaft und der verkauften Mengen (in Tonnen). Diese Angaben werden pro Thunfischfarm bereitgestellt,
die im Vorjahr in Netzkäfige eingesetzten Mengen Roten Thuns und
die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung.