Erwägungsgrund 22 32023R2675
Es ist wünschenswert, dass die Union alle verfügbaren Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem betroffenen Drittland, wie Verhandlungen, Beilegung oder Mediation, proaktiv nutzt, und dass sie nur in solchen Fällen Reaktionsmaßnahmen ergreift, in denen diese Möglichkeiten nicht zu der schnellen und wirksamen Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und, sofern zutreffend und seitens des betroffenen Drittlandes von der Union verlangt, zu einem Ersatz des von der Union erlittenen Schadens führen und wenn gehandelt werden muss, um die im Völkerrecht verankerten Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und ein solches Handeln im Interesse der Union ist. Es ist angemessen, dass in dieser Verordnung die für die Einführung und die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union geltenden Vorschriften und Verfahren festgelegt sind und schnelles Handeln zugelassen wird, wenn dies für die Wirksamkeit dieser Reaktionsmaßnahmen der Union notwendig ist.