Erwägungsgrund 25 32023R2675
Im Rahmen der Reaktion der Union kann die Kommission, um Drittländer zur Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs zu bewegen, auch Maßnahmen im Rahmen anderer Rechtsinstrumente als der vorliegenden Verordnung ergreifen, mit denen der Kommission besondere Befugnisse übertragen werden — z. B. in Bezug auf die Gewährung von Unionsmitteln oder Möglichkeiten zur Beschränkung der Teilnahme an Rahmenprogrammen der Union für Forschung und Innovation —, wobei die darin festgelegten Verfahren einzuhalten sind. Diese Verordnung lässt die Vorschriften und Verfahren dieser anderen Rechtsinstrumente unberührt. Die Kommission sollte die Koordination der Ergreifung der in Anhang I genannten Maßnahmen mit den Maßnahmen, die sie gemäß anderen Rechtsakten der Union als dieser Verordnung ergreift, sicherstellen. Insbesondere sollte die Reaktion der Union als Ganzes verhältnismäßig sein und das Maß des von der Union erlittenen Schadens nicht übersteigen. Unbeschadet etwaiger Berichterstattungspflichten gegenüber dem Europäischen Parlament oder dem Rat, die in solchen anderen Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, sollte die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über Maßnahmen im Rahmen dieser Instrumente, die auf Reaktionsmaßnahmen der Union abgestimmt sind, auf dem Laufenden halten.