Erwägungsgrund 24 32023R2675
Die Union sollte in der Lage sein, allgemein anwendbare Reaktionsmaßnahmen der Union zu ergreifen, die so gestaltet sind, dass sie bestimmte Wirtschaftszweige, Regionen oder Wirtschaftsbeteiligte des betreffenden Drittlandes treffen. Die Union sollte auch in der Lage sein, Reaktionsmaßnahmen der Union zu ergreifen, die für bestimmte natürliche oder juristische Personen gelten, die der Regierung des Drittlandes angehören oder mit dieser verbunden sind und die Tätigkeiten ausüben oder möglicherweise ausüben, die unter Artikel 207 AEUV fallen. Solche gezielten Reaktionsmaßnahmen der Union können zur sofortigen Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs führen und gleichzeitig die negativen Auswirkungen eines solchen Zwangs auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, auf die Wirtschaftsbeteiligten und auf die Endverbraucher der Union wirksam vermeiden oder minimieren.