Erwägungsgrund 35 32023R2675
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte mit befristeter Geltung erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen zur Änderung oder Aussetzung der Reaktionsmaßnahmen der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit eine beschleunigte Maßnahme erforderlich ist, um irreparable Schäden für die Union oder einen Mitgliedstaat abzuwenden oder die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen. Durch eine solche beschleunigte Maßnahme könnte verhindert werden, dass der wirtschaftliche Zwang einen wirtschaftlichen Schaden verursacht oder verschlimmert, insbesondere im Hinblick auf den Schutz dringlicher und grundlegender Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats.