Erwägungsgrund 11 32023R2831
Bei dem für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren sollte es sich um einen rollierenden Zeitraum handeln. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden.