Erwägungsgrund 28 32023R2831
Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Daher sollte diese Verordnung auch für Beihilfen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, sofern alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Analog dazu sollten zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 gewährte Fördermaßnahmen, die die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllen, als von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt gelten.