Erwägungsgrund 20 32023R2831
Beihilfen in Form von Garantien, einschließlich De-minimis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Garantien, sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Kommissionsmitteilung für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämien berechnet worden ist. Diese Verordnung sollte klare Regeln enthalten, die sowohl der Höhe des zugrunde liegenden Darlehens als auch der Laufzeit der Garantie Rechnung tragen. Die Festlegung klarer Regeln dürfte zur Vereinfachung der Behandlung von Garantien mit kurzer Laufzeit beitragen, mit denen ein Anteil von höchstens 80 % eines relativ geringen Darlehensbetrags besichert wird und bei denen etwaige Verluste anteilig in der gleichen Weise vom Darlehensgeber und vom Garantiegeber getragen werden und die Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, die Verluste des Darlehensgebers und des Garantiegebers anteilig verringern. Diese Regel sollte nicht für Garantien gelten, mit denen nicht Darlehen, sondern beispielsweise Eigenkapitalgeschäfte besichert werden. Ausgehend von den Erfahrungen der Kommission und unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 verzeichneten Inflation und der voraussichtlichen Inflationsentwicklung während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung sollte unter folgenden Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt: i) Die Garantie geht nicht über 80 % des zugrunde liegenden Darlehen hinaus, ii) deckt einen Betrag von nicht mehr als 2250000 EUR ab und iii) weist eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren auf. Gleiches gilt bei Garantien, die i) nicht über 80 % des zugrunde liegenden Darlehens hinausgehen, ii) einen Betrag von nicht mehr als 1125000 EUR abdecken und iii) eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen.