Erwägungsgrund 19 32023R2831
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen, die im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen im Sinne der Risikofinanzierungsleitlinien in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt werden, sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapitalzuführungen den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen.