Erwägungsgrund 9 32023R2831
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, müssen sich die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aller Maßnahmen enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen könnten. Deshalb sollten Beihilfen im Agrarsektor, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der erworbenen oder vermarkteten Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit landwirtschaftlichen Primärerzeugern zu teilen. Diese Grundsätze gelten auch für den Fischerei- und Aquakultursektor.