Erwägungsgrund 15 32023R2831
In dieser Verordnung werden nicht alle Situationen aufgeführt, in denen eine Maßnahme möglicherweise weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat noch den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. So kann es Fälle geben, in denen ein Beihilfeempfänger Waren oder Dienstleistungen nur in einem begrenzten Gebiet (beispielsweise einem Inselgebiet oder einem Gebiet in äußerster Randlage) innerhalb eines Mitgliedstaats anbietet und nicht damit zu rechnen ist, dass der Beihilfeempfänger Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen wird, und ferner davon auszugehen ist, dass die Maßnahme allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die Bedingungen für grenzüberschreitende Investitionen oder die grenzüberschreitende Niederlassung von Unternehmen haben wird. Solche Maßnahmen sollten einzeln geprüft werden.