Erwägungsgrund 25 32023R2831
Jeder Mitgliedstaat kann ein nationales Zentralregister einrichten. Bestehende nationale Zentralregister, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, können weiterhin genutzt werden. Die Kommission wird ein Zentralregister auf Unionsebene einrichten, das die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 nutzen können.