Erwägungsgrund 17 32023R2831
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden, um den Gesamtbeihilfebetrag zu berechnen. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von transparenten Beihilfeformen, bei denen es sich nicht um in Form eines Zuschusses oder um in mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen handelt, sollte auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze als marktübliche Zinssätze herangezogen werden.