Erwägungsgrund 16 32024R2594
Um künftige Maßnahmen, die von der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks im Rahmen von Konsultationen über die Kontrolle bestimmter Fischereien auf pelagische Arten gebilligt wurden, rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge, Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes automatischer Sortiermaschinen und Entfernungsbestimmungen zu erlassen.