Erwägungsgrund 12 32024R2594
In Anlande- und Verarbeitungseinrichtungen, in denen jährlich mehr als 3000 Tonnen bestimmter pelagischer Arten gewogen werden und in denen Anlandungen dieser Arten über 10 Tonnen durchgeführt werden, sollten nur die Anlandungen und das Wiegen von Anlandungen über 10 Tonnen mithilfe von Kamera- und Sensortechnologien überwacht werden, wodurch die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei ausgenommen werden. Zur Bestimmung der Schwelle von 3000 Tonnen sollten alle Anlandungen gezählt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Liste der Häfen veröffentlichen, die diese Schwellenwerte erreichen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Schwellen sowie die Methoden zu ihrer Berechnung anzupassen, wenn diese Aspekte in zukünftigen Vereinbarungen zwischen Küstenstaaten oder in Vereinbarungen im Rahmen der NEAFC angepasst oder präzisiert werden.