Erwägungsgrund 20 32024R0886
Die Sicherheit von sowohl Echtzeitüberweisungen als auch von herkömmlichen Überweisungen in Euro ist von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Zahlungsdienstnutzer in Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Überweisungen zu stärken und deren Nutzung sicherzustellen. Nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist der Kundenidentifikator im Sinne der genannten Richtlinie der bestimmende Faktor dafür, dass eine Zahlung mit Blick auf den Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt angesehen werden kann, und die Zahlungsdienstleister sind nicht dazu verpflichtet, den Namen des Zahlungsempfängers zu überprüfen. Die Zahlungsdienstleister sollten über belastbare und aktuelle Betrugsaufdeckungs- und -präventionsmaßnahmen verfügen, die dazu dienen sollen zu verhindern, dass eine Überweisung aufgrund von Betrug oder eines Fehlers an einen unbeabsichtigten Zahlungsempfänger übermittelt wird, da es dem Zahler nicht möglich sein könnte, den Geldbetrag wiederzuerlangen, bevor er dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Die Zahlungsdienstleister sollten über ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Gestaltung der am besten geeigneten Maßnahmen für den Umgang mit verschiedenen Zahlungsauslösungsmöglichkeiten verfügen. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass den Zahlungsdienstnutzern zusätzliche Entgelte oder Gebühren berechnet werden. Die Zahlungsdienstleister sollten dem Zahler daher eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers (im Folgenden „Empfängerüberprüfung“), an den der Zahler eine Überweisung versenden will, anbieten. Um unnötige Reibungsverluste oder Verzögerungen bei der Bearbeitung der Transaktion zu vermeiden, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Dienst unmittelbar nachdem der Zahler die einschlägigen Angaben zum Zahlungsempfänger angibt und bevor dem Zahler die Möglichkeit gegeben wird, die Überweisung zu autorisieren, erbringen.