Erwägungsgrund 22 32024R0886
Wenn eine Überweisung, bei der der Zahlungsempfänger nicht überprüft wurde, freigegeben wird, kann dies dazu führen, dass der Geldbetrag nicht dem beabsichtigten Zahlungsempfänger gutgeschrieben wird. Die Zahlungsdienstleister sollten nicht im Sinne von Artikel 88 der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Ausführung einer Transaktion zugunsten eines unbeabsichtigten Zahlungsempfängers auf der Grundlage eines falschen Identifikators für das Zahlungskonto haftbar gemacht werden, soweit die Zahlungsdienstleister die Empfängerüberprüfung korrekt ausführen. Wenn jedoch Zahlungsdienstleister, einschließlich Zahlungsauslösedienstleister, diese Dienstleistung nicht korrekt durchführen und dies zu einem fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang führt, sollten diese Zahlungsdienstleister dem Zahler den überwiesenen Betrag unverzüglich erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es gewesen wäre, wenn der Zahlungsvorgang nicht erfolgt wäre. Die Zahlungsdienstleister sollten die Zahlungsdienstnutzer darüber informieren, welche Folgen es für die Haftung der Zahlungsdienstleister und die Erstattungsrechte der Zahlungsdienstnutzer hat, wenn die Zahlungsdienstnutzer eine gemäß dieser Änderungsverordnung vorgenommene Benachrichtigung ignorieren.