Erwägungsgrund 26 32024R0886
Um zu verhindern, dass von Zahlungskonten von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen Echtzeitüberweisungen in Auftrag gegeben werden, und um die auf diese Zahlungskonten überwiesenen Gelder sofort einfrieren zu können, sollten die Zahlungsdienstleister — unverzüglich nachdem eine neue gezielte finanzielle restriktive Maßnahme in Kraft getreten ist ihre Zahlungsdienstnutzer unverzüglich einer Überprüfung unterziehen. Diese Verpflichtung sollte für alle Zahlungsdienstleister gelten, die Echtzeitüberweisungen in Euro versenden oder entgegennehmen, wodurch gewährleistet wird, dass alle Zahlungsdienstleister ihren Verpflichtungen, die sich aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen ergeben, wirksam nachkommen. Die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, regelmäßig zu überprüfen, ob es sich bei ihren Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt, beeinträchtigt nicht die Handlungen, die die Zahlungsdienstleister vornehmen können sollten, um die Rechtsvorschriften der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere deren risikobasierte Anforderungen, einzuhalten, um anderen restriktiven Maßnahmen als dem Einfrieren von Vermögenswerten oder eines Verbots der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, zu entsprechen oder um restriktiven Maßnahmen, die nicht gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, zu entsprechen.