Erwägungsgrund 33 32024R0886
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der für grenzüberschreitende Echtzeitüberweisungen in Euro notwendigen einheitlichen Vorschriften auf Unionsebene und die Verstärkung der Nutzung von Euro-Echtzeitüberweisungen von den Mitglied-staaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil sie in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zahlungsdienstleistern keine Verpflichtungen auferlegen können, sondern wegen ihres Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.