Erwägungsgrund 30 32024R0886
Nach der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Entgelte, die ein in einem Nicht-Euro-Mitgliedstaat ansässiger Zahlungsdienstleister für grenzüberschreitende Überweisungen in Euro erhebt, die gleichen sein, die er auch für entsprechende Inlandsüberweisungen in der Landeswährung dieses Mitgliedstaats verlangt. In Fällen, in denen ein solcher Zahlungsdienstleister für inländische Echtzeitüberweisungen in der Landeswährung höhere Entgelte als für herkömmliche Inlandsüberweisungen in der Landeswährung und damit auch höhere Entgelte als für grenzüberschreitende herkömmliche Überweisungen in Euro erhebt, wären die Entgelte, die ein solcher Zahlungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2021/1230 für grenzüberschreitende Echtzeitüberweisungen in Euro erheben müsste, höher als die Entgelte für grenzüberschreitende herkömmliche Überweisungen in Euro. Um in solchen Fällen kollidierende Anforderungen zu vermeiden und der wesentlichen Zielsetzung, die Zahlungsdienstnutzer zu Euro-Echtzeitüberweisungen zu ermutigen, gerecht zu werden, sollte festgelegt werden, dass Zahlern und Zahlungsempfängern bei grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisungen in Euro keine höheren Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen als bei herkömmlichen grenzüberschreitenden Überweisungen in Euro.