Erwägungsgrund 27 32024R0886
Bei Verstößen gegen die mit dieser Änderungsverordnung eingeführten Bestimmungen sollten die zuständigen Behörden oder die Justizbehörden der Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Damit Zahlungsdienstleister und die jeweils zuständigen Behörden untereinander darauf vertrauen können, dass Zahlungsdienstleister zur Einhaltung ihrer aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen resultierenden Verpflichtungen nach einem harmonisierten Ansatz verfahren und dieser einheitlich und gründlich umgesetzt wird, sollte unionsweit insbesondere ein gegenseitiger Standard für den Höchstbetrag der Sanktionen harmonisiert werden, die zu verhängen sind, wenn ein Zahlungsdienstleister seiner Pflicht zur Überprüfung, ob es sich bei seinen Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt, nicht nachkommt. Es sollte möglich sein, Sanktionen nicht nur gegen Zahlungsdienstleister zu verhängen, sondern auch gegen natürliche Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans eines Zahlungsdienstleisters sind.