Erwägungsgrund 9 32024R0886
Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken sollten, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche Behörde handeln, das Angebot eines Zahlungsdienstes für die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro auf die Zeiten beschränken können, zu denen die EZB und die nationalen Zentralbanken den Zahlungsdienst für die Versendung und Entgegennahme herkömmlicher Überweisungen in Euro anbieten. Der Grund für die Zulassung dieser Beschränkung liegt darin, dass sie erforderlich sein kann, damit die EZB oder eine nationale Zentralbank — aufgrund der Besonderheiten ihrer internen operativen Regelungen –Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jederzeit einhält.