Erwägungsgrund 23 32025R1304
Um die größtmögliche Wirkung der Euratom-Fördermittel sicherzustellen, kann die Gemeinschaft gegebenenfalls europäische Partnerschaften mit Partnern aus dem öffentlichen oder privaten Sektor in Erwägung ziehen, sofern die gewünschte Wirkung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit — auch im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 — effizienter erreicht werden kann als von der Gemeinschaft allein. Mit dieser Verordnung sollte sichergestellt werden, dass solche Partnerschaften ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen und ein transparentes Verfahren für die Auswahl und Entscheidungsfindung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 befolgen.